Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesfinanzhof entschied, dass nachgezahlte Überstundenvergütun-gen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeit-raumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.
Wer nach dem 01.01.2021 Computer, technische Ausstattung oder Software für Arbeit oder Studium angeschafft hat, kann die Kosten dafür nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.02.2022 gleich im ersten Jahr in voller Höhe steuermindernd geltend machen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Ein-kommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person le-ben. So entschied der Bundesfinanzhof.
Außerdem entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Sportvereine sich gegenüber einer aus dem nationa-len Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine ge-gen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteue-rung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.
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Ihr Team der Steuerkanzlei Surrer